§ 1 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.2016

§ 1.

Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. September 2015, 00.00 Uhr, bis 12. November 2016, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

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