§ 1 Vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

§ 1

Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

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