§ 1 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

Vorschrift

§ 1.

(1) Zu dieser Prüfung sind Personen zuzulassen, die im Bundesdienst stehen, wenn sie den Voraussetzungen der Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1 der Verordnung vom 18. März 1927, BGBl. Nr. 87 (jetzt: Anlage 2, Punkt 2, Abs. 1, erster Halbsatz, Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948), entsprechen und eine zufriedenstellende Praxis von mindestens sechs Monaten im Dienstzweig nachweisen.

(2) Der im Abs. 1 vorgeschriebene Nachweis ist durch eine Bestätigung des Vorstandes der Dienststelle, bei der die Praxis abgelegt wurde, zu erbringen.

Schlagworte

Vorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095196

alte Dokumentnummer

N6196515631S

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