§ 1 Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009669

Dokumentnummer

NOR12122405

alte Dokumentnummer

N7198816861J

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