§ 1 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021

§ 1.

(1) OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.

(2) Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen bestätigen im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen und übermitteln diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Schlagworte

Sicherheitsniveau

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223392

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