als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021
§ 1.
(1) OP-Masken (medizinische Gesichtsmasken), die nicht CE-gekennzeichnet sind, dürfen in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn der Verantwortliche für das Inverkehrbringen bestätigt, dass die einschlägigen Normen eingehalten werden oder bei Nichteinhaltung dieser ein Sicherheits- und Leistungsniveau erreicht wird, das die Funktionstauglichkeit und die Einsatztauglichkeit für den geplanten Zweck gewährleistet.
(2) Die Verantwortlichen für das Inverkehrbringen bestätigen im Wege einer Selbstverpflichtung die Einhaltung dieser Anforderungen und übermitteln diese Bestätigung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Schlagworte
Sicherheitsniveau
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Gesetzesnummer
20011177
Dokumentnummer
NOR40223392
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)