§ 1.
Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
10010492
Dokumentnummer
NOR12143891
alte Dokumentnummer
N8199961625L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)