§ 1 Vorführgemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 1.

Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt nach Bezirksverwaltungsbehörden, für die Weinbauregionen Burgenland, Niederösterreich und Steiermark die Gemeinden, in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

10010492

Dokumentnummer

NOR12143891

alte Dokumentnummer

N8199961625L

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