§ 1 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.2021

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Prüfungstermine,
  2. 2. die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
  3. 3. die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
  4. 4. Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
  5. 5. das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229905

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