§ 1 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2020

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin, den Herbsttermin 2020 und den Wintertermin 2021.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Form und den Umfang,
  2. 2. die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
  3. 3. die Prüfungstermine,
  4. 4. die Zulassung zur Prüfung,
  5. 5. die Prüfungsgebiete,
  6. 6. die Aufgabenstellungen und
  7. 7. den Prüfungsvorgang sowie
  8. 8. das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40227118

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)