§ 1 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1980

§ 1

(1) An der Wende eines jeden Jahrzehntes ist innerhalb der sechs vorhergehenden oder der sechs nachfolgenden Monate eine Volkszählung vorzunehmen (Ordentliche Volkszählung).

(2) Im Bedarfsfalle kann eine Volkszählung auch außerhalb des im Abs. 1 festgesetzten Zeitraumes angeordnet werden (Außerordentliche Volkszählung).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung obliegt im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt als Organ des Bundesministers für Inneres.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)