§ 1 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 620/1977; Art. VI Abs. 5, BGBl. Nr. 614/1977

Auslobung der Hilfeleistungen; Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1.

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den Bund durch Auslobung (§ 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Diese Auslobung ist durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie

  1. 1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z. 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  1. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

(3) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

  1. 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

  1. 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  2. 2. durch die Handlung nach Abs. 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(5) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist.

(6) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

  1. 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;
  2. 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 620/1977; Art. VI Abs. 5, BGBl. Nr. 614/1977

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 436/1983, BGBl. Nr. 305/1992, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12106166

alte Dokumentnummer

N6199213854L

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