§ 1 VetMed-StG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele

§ 1.

Die Studien der Veterinärmedizin sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, zu gestalten. Sie dienen folgenden Zielen:

  1. 1. der wissenschaftlichen Berufsausbildung zur Erlangung der Befähigung zu allgemeiner tierärztlicher Tätigkeit unter Betonung von berufsorientierten Schwerpunkten;
  2. 2. der Befähigung zum Erwerb beruflichen Spezialwissens;
  3. 3. der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  4. 4. der Weiterentwicklung der Veterinärmedizin.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124861

alte Dokumentnummer

N7199327939J

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