Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Grundsätze und Ziele
§ 1.
Die Studien der Veterinärmedizin sind im Sinn der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, zu gestalten. Sie dienen folgenden Zielen:
- 1. der wissenschaftlichen Berufsausbildung zur Erlangung der Befähigung zu allgemeiner tierärztlicher Tätigkeit unter Betonung von berufsorientierten Schwerpunkten;
- 2. der Befähigung zum Erwerb beruflichen Spezialwissens;
- 3. der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- 4. der Weiterentwicklung der Veterinärmedizin.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124861
alte Dokumentnummer
N7199327939J
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