§ 1 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

1. Abschnitt

Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht Verwertungsgesellschaften

§ 1

Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

  1. 1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
  2. 2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

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