1. Abschnitt
Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht Verwertungsgesellschaften
§ 1
Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
- 1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
- 2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.
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