§ 1 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 1.

(1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.

(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.

(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, R. G. Bl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 277/1916

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129148

alte Dokumentnummer

N8191937399L

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