materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 101/2025
§ 1.
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20008020
Dokumentnummer
NOR40142822
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