§ 1 VerwaltungskostenrückstellungsV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2001

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 5).

§ 1.

(1) Die geschäftsplanmäßige Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) ist unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik in betriebswirtschaftlich ausreichender Höhe und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung zu bilden.

(2) Die Verwaltungskostenrückstellung ist innerhalb einer Pensionskasse für alle Veranlagungs- und Risikogemeinschaften einheitlich zu führen.

(3) Die auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgte Festlegung der Führung der Verwaltungskostenrückstellung hat im Geschäftsplan der Pensionskasse (§ 20 PKG) zu erfolgen.

(4) Der für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zur Dotierung der Verwaltungskostenrückstellung eingehobene Kostenzuschlag (§ 20 Abs. 2 Z 3 PKG) ist im Geschäftsplan festzulegen.

(5) Wird eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 3 PKG mit der Führung einer anderen Pensionskasse beauftragt, so ist die Verwaltungskostenrückstellung bei jener Pensionskasse zu bilden, die mit der Führung beauftragt wurde.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20001100

Dokumentnummer

NOR40015273

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