Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung geregelt.
§ 1. Gegenstand der Steuer.
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,
- 1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
- 2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.
(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12042368
alte Dokumentnummer
N31953124420
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