§ 1 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1953

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung geregelt.

§ 1. Gegenstand der Steuer.

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses,

  1. 1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
  2. 2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland war.

(2) Für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt § 14 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes nicht.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung

geregelt.

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12042368

alte Dokumentnummer

N31953124420

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