Zugangsvoraussetzungen
§ 1
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des verbundenen Gewerbes der Versicherungsmakler und der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe der Versicherungsmakler oder
- 2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte reglementierte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
- 3. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung oder
- 4. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
- 5. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung für das Versicherungsmaklergewerbe erfolgreich absolviert wurde.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 bis 5 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 Z 3 bis 5 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt oder mit folgenden Aufgaben betraut war:
- 1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder
- 2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht, oder
- 3. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten.
(5) Staatlich anerkannte Ausbildungen im Sinne von Abs. 1 Z 5 sind die Folgenden: rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen; Lehrgang für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann oder sonstiger facheinschlägiger Universitätslehrgang; Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann; andere als die genannten Schulen und Ausbildungen, durch die die Lehrabschlussprüfung in diesem Lehrberuf nach den Vorschriften des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird; sonstige staatlich anerkannte Ausbildungen mit gleichwertiger Schwerpunktsetzung.
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