§ 1.
(1) Der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum kann auch weniger als ein Jahr umfassen, sofern es
- 1. im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen oder
- 2. aus Gründen der militärischen Ausbildung erforderlich ist.
- Er hat jedoch mindestens drei Monate zu betragen.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum stets sechs Monate zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005663
Dokumentnummer
NOR12067086
alte Dokumentnummer
N4199851126L
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