§ 1 Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 1.

(1) Der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Dieser Verpflichtungszeitraum kann auch weniger als ein Jahr umfassen, sofern es

  1. 1. im rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen oder
  2. 2. aus Gründen der militärischen Ausbildung erforderlich ist.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Offiziersanwärter ausgebildet werden sollen, hat der erste Verpflichtungszeitraum stets sechs Monate zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067086

alte Dokumentnummer

N4199851126L

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