§ 1 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

I. ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland

  1. 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
  2. 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
  3. 3. verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
  2. 2. Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.

Schlagworte

Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12014101

alte Dokumentnummer

N1199223113J

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