§ 1 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Lehrberuf Verpackungstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw. Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20006341

Dokumentnummer

NOR40107081

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