§ 1 Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1980

§ 1

Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nach Maßgabe der folgenden Abweichungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR12120687

alte Dokumentnummer

N7198040798L

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