1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132675
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