§ 1 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132675

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