§ 1.
Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40221475
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