§ 1.
Liegt bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10005083
Dokumentnummer
NOR12056240
alte Dokumentnummer
N3199761727J
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