Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)
§ 1.
(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist in Fällen, in denen der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S übersteigt, nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.
(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004930
Dokumentnummer
NOR12054220
alte Dokumentnummer
N31995100296
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