§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1995/689

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1995

Bezugszeitraum: 1. 1. 1994 - 31. 12. 1994 (vgl. § 9)

§ 1.

(1) Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Nebenbetriebe, deren Inhaber hinsichtlich dieser Betriebe weder zur Buchführung verpflichtet sind noch freiwillig Bücher führen, ist in Fällen, in denen der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 900 000 S übersteigt, nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.

(2) Als Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzüglich der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen.

(3) Hinsichtlich eines Überschreitens und Unterschreitens der Einheitswertgrenze von 900 000 S gilt § 125 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004930

Dokumentnummer

NOR12054220

alte Dokumentnummer

N31995100296

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