§ 1.
(1) Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nicht von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- 1. Mißbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung vorliegt,
- 2. die im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe gemeinsam vorliegen,
- 3. zwei der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe besonders stark ausgeprägt sind und der dritte Grund annähernd verwirklicht wird.
- Von einer besonders starken Ausprägung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen dieses Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen wesentlich überschritten wird. Von einer annähernden Verwirklichung eines Grundes ist auszugehen, wenn der für das Vorliegen des Grundes erforderliche Mindestumfang an Voraussetzungen nur unwesentlich unterschritten wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist eine Entlastung von einer ausländischen Körperschaftsteuer durch Anrechnung der ausländischen Steuer herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004945
Dokumentnummer
NOR12054350
alte Dokumentnummer
N3199545220J
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