§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1993/32

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. II Nr. 383/2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001

§ 1.

Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1. Artisten
  1. 5  vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  1. 2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  2. 3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
  1. 4. Journalisten
  1. 5. Musiker
  1. 5  vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
  1. 6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
  1. 5  vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
  1. 7. Hausbesorger
  1. 15  vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
  1. 8. Heimarbeiter
  1. 9. Vertreter
  1. 5  vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
  1. 10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 383/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004803

Dokumentnummer

NOR40024710

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)