§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1991/494

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 1.

Für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR40159085

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