§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1990/551

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1990

§ 1.

(1) Bei Zinserträgen, für die eine Bausparkasse gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet ist, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 durch Gutschrift auf dem Bausparkonto des Steuerpflichtigen erstattet (angerechnet).

(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. 1. Der Steuerpflichtige stellt bei der Bausparkasse einen entsprechenden Antrag. Der Bausparvertrag ist im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrecht.
  2. 2. Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 des Steuerpflichtigen übersteigt nicht 10 000 S im Kalenderjahr.
  3. 3. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer beträgt im Kalenderjahr pro Bausparguthaben mindestens 30 S.
  4. 4. Der Steuerpflichtige ist in Bezug auf den Bausparvertrag alleiniger Vertragspartner.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004636

Dokumentnummer

NOR12050644

alte Dokumentnummer

N3199010113L

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