§ 1.
(1) Die folgenden Durchschnittssätze für die Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben können bei Gewerbetreibenden der angeführten Gewerbezweige unter folgenden Voraussetzungen angewendet werden:
- 1. Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
- 2. Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen.
- 3. Die Umsatzsteuer wird gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
- 4. Das Wareneingangsbuch (§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungen werden ordnungsmäßig geführt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10004643
Dokumentnummer
NOR40201445
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