§ 1.
Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung der fiktiven Neurückstellung für noch nicht fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften) zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung herangezogen werden. In diesem Fall ist die zum Stichtag gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes 1972 sowohl steuerwirksam als auch steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung mit diesen Faktoren zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004648
Dokumentnummer
NOR12050740
alte Dokumentnummer
N3199010749J
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