zum Bezugszeitraum vgl. § 5
§ 1.
Die in § 69 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10004608
Dokumentnummer
NOR12050229
alte Dokumentnummer
N3198910093H
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