§ 1 Verordnung - BMF-BGBl 1989/410

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1991

§ 1

§ 1. Die in § 69 Abs. 2 und 3 und § 72 Abs. 3 EStG 1988 angeführte Übermittlung eines Lohnzettels an das Wohnsitzfinanzamt kann durch einen in magnetisch gespeicherter Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn der Versicherungsträger oder der Arbeitgeber dieses Verfahren beim Bundesministerium für Finanzen bis zum 31. Oktober jenes Jahres beantragt, für das die Lohnzettel zu erstellen sind.

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