§ 1
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
- 1. bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
- 2. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
- a) wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 400 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
- b) wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 2 400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
- c) wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
- d) wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
- e) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
- f) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1 000 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
- g) wenn der Taglohn 250 S oder der Wochenlohn 1 000 S nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.
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