Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage.
§ 1. Unbeschränkte Steuerpflicht.
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind:
- 1. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- d) sonstige juristische Personen des privaten Rechtes,
- e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes.
(2) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
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