§ 1 Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Lehrberuf in der Vermessungstechnik

§ 1.

In der Vermessungstechnik wird der Lehrberuf Vermessungstechniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10007984

Dokumentnummer

NOR12090478

alte Dokumentnummer

N5199852093L

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