§ 1 Vermeidung, Verringerung u Verwertung v Abfällen aus Getränkeverpack.

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1990

Wiederverwendung von Getränkeverpackungen

§ 1.

(1) Zur Vermeidung von Abfällen aus Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei Getränkeverpackungen - mit einem Füllvolumen bis fünf Liter - folgende, durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:

Anteile in %

31. 12. 1991 31. 12. 1993

Bier........................... 90 90

Mineralwasser, Tafelwasser,

Sodawasser.................... 90 90

alkoholfreie Erfrischungsge-

tränke (wie Limonaden)

einschließlich alkoholfreie

Hopfen- und Malzgetränke...... 60 80

Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektar. 25 40

(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme sind flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010592

Dokumentnummer

NOR12135051

alte Dokumentnummer

N8199010034L

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