Wiederverwendung von Getränkeverpackungen
§ 1.
(1) Zur Vermeidung von Abfällen aus Getränkeverpackungen sind bis zum 31. Dezember 1991 und weiters bis zum 31. Dezember 1993 bei Getränkeverpackungen - mit einem Füllvolumen bis fünf Liter - folgende, durch Berechnung eines anerkannten Marktforschungsinstitutes nachzuweisende Anteile der Wiederverwendung von Getränkeverpackungen, bezogen auf die im Inland an diesem Füllvolumen abgesetzten Abfüllmengen, zu erreichen:
Anteile in %
31. 12. 1991 31. 12. 1993
Bier........................... 90 90
Mineralwasser, Tafelwasser,
Sodawasser.................... 90 90
alkoholfreie Erfrischungsge-
tränke (wie Limonaden)
einschließlich alkoholfreie
Hopfen- und Malzgetränke...... 60 80
Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Nektar. 25 40
(2) Die Sammel- und Verwertungssysteme sind flächendeckend aufzubauen. Die Wiederverwendung ist von allen Vertreibern zu gewährleisten.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010592
Dokumentnummer
NOR12135051
alte Dokumentnummer
N8199010034L
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