§ 1 Vermehrungsgut von Reben mit herabgesetzen Anforderungen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1998

§ 1.

Vermehrungsmaterial von Pflanzen der Gattung Vitis L. mit Ursprung in Ungarn und Rumänien in Form von unbewurzelten Stecklingen von Unterlagssorten

  1. wird unter den in der „Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, mit Ursprung in Ungarn und Rumänien Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zuzulassen“ festgelegten Voraussetzungen zur Verwendung als Veredelungsunterlagen für die Erzeugung veredelter Pflanzen zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10011141

Dokumentnummer

NOR12142987

alte Dokumentnummer

N8199855987L

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