§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitäten Charakters“ und Schaffung der Bezeichnung Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“, Lehrgang Psychologie in der Wirtschaft“, Wiener Rotes Kreuz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 1.

Das Wiener Rote Kreuz, Nottendorfergasse 21, 1031 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychologie in der Wirtschaft“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

20002378

Dokumentnummer

NOR40038053

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