§ 1 Verlängerung eines Zeitraumes für Beitragserleichterungen

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2020

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 99/2020).

Zeitraum-Verlängerung

§ 1.

Der Zeitraum, in dem nach § 733 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 ASVG weder fällige Beiträge einzutreiben noch Säumniszuschläge vorzuschreiben sind, wird um die Kalendermonate Juni, Juli und August 2020 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

20011193

Dokumentnummer

NOR40223794

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