Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG oder § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
20011546
Dokumentnummer
NOR40234231
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)