§ 1.
Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
10012894
Dokumentnummer
NOR12159472
alte Dokumentnummer
N9199916279A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)