§ 1 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

§ 1.

Für die in § 15 Z 6 und 9 MEG angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR12159472

alte Dokumentnummer

N9199916279A

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