§ 1.
Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008684
Dokumentnummer
NOR12104135
alte Dokumentnummer
N6198910958A
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