§ 1 Verlängerung der für die Ausbildung erforderliche Wochendienstzeit für Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 1.

Für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst, die mit Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, geregelt worden ist, beträgt die wöchentliche Ausbildungszeit während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat 56 Stunden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008684

Dokumentnummer

NOR12104135

alte Dokumentnummer

N6198910958A

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