§ 1 Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Reutte Süd

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2017

§ 1

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 36,50, dahingehend, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017

Gesetzesnummer

20009900

Dokumentnummer

NOR40193726

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