§ 1.
Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung, dahingehend zulässig, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010513
Dokumentnummer
NOR40210268
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