§ 1 Verkehr mit Enteneiern

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 1.

Enteneier dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Beschränkungen vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden:

  1. a) Enteneier müssen die mit deutlich lesbarer, in unverwischbarer, kochechter, nicht gesundheitsschädlicher Farbe angebrachte Aufschrift

Entenei!

Kochen!

 

  1. b) An den Behältnissen, in denen Enteneier feilgehalten werden, muß an einer gut sichtbaren Stelle auf einem mindestens 20 cm langen und 15 cm breiten Schilde die deutlich lesbare Aufschrift

Enteneier!

Vor dem Gebrauch mindestens 8 Minuten kochen oder in Backofenhitze durchbacken!

 

  1. c) In Geschäftsräumen und Verkaufsständen, in denen Enteneier feilgehalten werden, ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der feilgehaltenen Enteneier ein mindestens 24 X 30 cm großes Schild anzubringen, das die deutlich lesbare Aufschrift trägt:

Enteneier dürfen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen nicht roh oder weichgekocht verzehrt oder zur Herstellung von Puddings, Mayonnaise, Eierspeisen, Spiegeleiern, Pallatschinken, Omeletten usw. verwendet werden. Sie müssen vor dem Genuß mindestens 8 Minuten gekocht oder beim Kuchenbacken in Backofenhitze völlig durchgebacken werden.

 

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10010250

Dokumentnummer

NOR12129769

alte Dokumentnummer

N8194737828L

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