§ 1 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1988

§ 1.

Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:

  1. 1. Für eine Teilprüfung oder eine einheitliche Prüfung nach § 5

a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen ... 1 200 S;

b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen 700 S;

c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich ..

prüfen ............................................. 1 000 S;

d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen ....... 500 S;

2. für eine Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 1, 2 oder 4 BARG:

a) Vorsitzende ........................................ 350 S;

b) sonstige Mitglieder ................................ 250 S.

Schlagworte

Kommissionsmitglied, Prüfungskommissär

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10002827

Dokumentnummer

NOR12034586

alte Dokumentnummer

N2198817563R

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