zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Definitionen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 684/2009: Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24);
- 3. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem: System im Sinne des Art. 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5) und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit der Zollverwaltung austauschen;
- 5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannten Anforderungen entspricht;
- 6. Ausgangszollstelle:
- a) die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
- b) abweichend von lit. a,
- ba) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle oder
- bb) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, gemäß den Bestimmungen des Art. 793 Abs. 2 lit. b der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden;
- 7. Ausfallverfahren: Verfahren das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
- 8. Direktlieferung: Beförderung unter Steueraussetzung an einen registrierten Empfänger, zu den gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Voraus den Abgabenbehörden mitgeteilten Bestimmungsorten.
Schlagworte
Beförderungssystem, Luftverkehrsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40117000
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