§ 1 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Definitionen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 684/2009: Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24);
  1. 4. das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem: System im Sinne des Art. 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 162 vom 1.7.2003, S. 5) und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit der Zollverwaltung austauschen;
  2. 5. elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 genannten Anforderungen entspricht;
  3. 6. Ausgangszollstelle: die nach Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/893 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 206 vom 30.6.2020, S. 8, zu bestimmende Zollstelle;
  4. 7. Ausfallverfahren: Verfahren das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
  5. 8. Direktlieferung: Beförderung unter Steueraussetzung an einen registrierten Empfänger, zu den gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG im Voraus den Abgabenbehörden mitgeteilten Bestimmungsorten.

Schlagworte

Beförderungssystem, Luftverkehrsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228987

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